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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: März 2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Akuna Writing & Consulting, Einzelunternehmen, Inhaber: Sattar Akhundov

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Leistungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Akuna Writing & Consulting, Einzelunternehmen, Inhaber: Sattar Akhundov, Äußere Kanalstraße 205a, 50827 Köln, vertreten durch Sattar Akhundov, nachfolgend „Auftragnehmer", und ihren Kunden, nachfolgend „Auftraggeber".

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Eine Verwendung gegenüber Verbrauchern ist nicht vorgesehen. Sofern Leistungen ausnahmsweise auch gegenüber Verbrauchern erbracht werden sollen, bedarf es gesonderter Bedingungen.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.4 Individuelle Vereinbarungen, Projektverträge, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Statements of Work, Auftragsbestätigungen, Servicebeschreibungen und sonstige Individualabreden gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Vertrag, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Abnahmen, Kündigungen oder sonstige Erklärungen mit Rechtsfolgen, sind mindestens in Textform abzugeben, sofern nicht zwingendes Recht eine strengere Form verlangt.

2. Vertragsgegenstand und Leistungsarten

2.1 Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Beratungs-, Analyse-, Strategie-, Konzeptions-, Schulungs-, Coaching-, Umsetzungs-, Integrations-, Automations-, KI-, Medien-, Support-, Optimierungs- und projektbezogene Dienstleistungen sowie hiermit zusammenhängende Leistungen.

2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Projektvertrag, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen Individualvereinbarung.

2.3 Sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter, abnahmefähiger Erfolg vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer die vereinbarte Tätigkeit als Dienstleistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen, regulatorischen oder sonstigen Erfolg.

2.4 Soweit ausdrücklich ein abnahmefähiges Werk, ein konkretes Deliverable, ein individuell definiertes Ergebnis oder ein sonstiger werkvertraglicher Erfolg vereinbart wird, gelten ergänzend die Regelungen dieser AGB zu Abnahme und Mängeln.

2.5 Aussagen, Darstellungen, Präsentationen, Vorabinformationen, Demos, Pitch-Unterlagen, Website-Inhalte und unverbindliche Projektgespräche stellen keine Beschaffenheitsgarantie und kein verbindliches Leistungsversprechen dar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3. Vertragsschluss

3.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2 Ein Vertrag kommt zustande durch
a) die ausdrückliche Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber in Textform,
b) die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers,
c) den Abschluss eines gesonderten Vertragsdokuments, oder
d) die tatsächliche Leistungsaufnahme durch den Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers.

3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anfragen, Aufträge oder Einzelabrufe ohne Angabe von Gründen abzulehnen, sofern dem keine bereits verbindlich eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen.

3.4 Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer ausdrücklichen Abstimmung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Änderungswünsche ohne gesonderte Vereinbarung umzusetzen.

4. Art und Weise der Leistungserbringung

4.1 Der Auftragnehmer ist in der Wahl der konkreten Leistungserbringung, Methodik, Organisation, Personalbesetzung, Arbeitsmittel, technischen Infrastruktur sowie des internen Prozessdesigns frei, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.2 Leistungen können nach Wahl des Auftragnehmers oder nach Vereinbarung insbesondere vor Ort, digital, telefonisch, per Videokonferenz, schriftlich, softwaregestützt, KI-gestützt oder in hybrider Form erbracht werden.

4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung eigener Mitarbeitender, freier Mitarbeitender, Subunternehmer, Drittanbieter, Plattformen, Infrastruktur-, Hosting-, Kommunikations-, KI-, Analyse-, Automations- oder sonstiger technischer Dienste zu bedienen, soweit dies für die vertragsgemäße Leistungserbringung geeignet ist.

4.4 Der Auftraggeber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Offenlegung sämtlicher intern eingesetzter Tools, Promptstrukturen, Systemarchitekturen, Entscheidungslogiken, Workflows, Bibliotheken, internen Kommunikationsverläufe oder vergleichbarer interner Mittel, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zwingend erforderlich ist.

4.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, interne Arbeitsmethoden, technische Komponenten, Dienstleister und unterstützende Systeme auszutauschen, weiterzuentwickeln, zu ergänzen oder anzupassen, sofern dadurch der vertraglich geschuldete Leistungszweck nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

4.6 Soweit die Leistungserbringung von Drittanbietern, Plattformen, APIs, Schnittstellen, Providern, Hosting-Umgebungen, Telefonie-, E-Mail-, Cloud-, KI- oder sonstigen externen Diensten abhängt, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass diese Dienste jederzeit unterbrechungsfrei, unverändert oder dauerhaft verfügbar bleiben.

5. Einsatz von KI-gestützten und datenbasierten Systemen

5.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen Leistungen KI-gestützte, algorithmische, automatisierte oder softwareunterstützte Systeme einzusetzen, sofern dies dem Vertragszweck dient und rechtlich zulässig ist.

5.2 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass KI-gestützte Systeme probabilistisch arbeiten können und Ergebnisse je nach Datenlage, Modellversion, Eingaben, Drittanbieterumgebung und technischem Kontext schwanken, unvollständig, fehlerhaft oder interpretationsbedürftig sein können.

5.3 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keine absolute Fehlerfreiheit, keine jederzeit identischen Systemausgaben und keine unveränderliche Modell- oder Toollogik.

5.4 Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, fachlich, rechtlich, technisch oder regulatorisch relevante Ergebnisse vor einer eigenständigen operativen Nutzung im eigenen Verantwortungsbereich zu prüfen oder prüfen zu lassen, sofern eine solche Prüfung nach Art der Leistung sachlich geboten ist.

5.5 Soweit der Auftragnehmer Stimmen, Bilder, Videos, Avatare, digitale Zwillinge, Sprachagenten, Medieninhalte oder sonstige identitätsnahe bzw. personenbeziehbare Inhalte verarbeitet, erfolgt dies grundsätzlich projekt- und zweckbezogen. Eine hiervon abweichende weitergehende Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung oder einer eigenständigen Rechtsgrundlage.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber wird alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten erbringen, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen werden.

6.2 Hierzu gehören insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Unterlagen, Ansprechpartnern, Terminen, Freigaben, Zugangsdaten, technischen Zugängen, Schnittstelleninformationen, Testumgebungen, Entscheidungsgrundlagen und sonstigen für das Projekt erforderlichen Mitwirkungen.

6.3 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte, Materialien, Zugänge und Weisungen verantwortlich.

6.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Rechte, Einwilligungen, Nutzungsbefugnisse, Freigaben und sonstigen Berechtigungen hinsichtlich der von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Marken, Medien, Sprachaufnahmen, Bildnisse, Videos, Kundendaten, Mitarbeiterdaten oder sonstigen Materialien verfügt.

6.5 Verzögerungen, Mehrkosten, Mehraufwand oder Leistungseinschränkungen, die auf verspäteter, unvollständiger, unzutreffender oder ausbleibender Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verschieben sich in angemessenem Umfang.

6.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, wenn der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt.

7. Termine, Fristen und Leistungstermine

7.1 Angaben zu Leistungszeiten, Umsetzungszeiträumen, Projektphasen, Fertigstellungsterminen oder Rollout-Daten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich oder in Textform als verbindlich vereinbart wurden.

7.2 Nicht verbindliche Zeitangaben dienen der Projektplanung und stellen keine Garantie dar.

7.3 Leistungstermine verlängern sich angemessen bei Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, IT-Ausfällen, Cybervorfällen, Strom- oder Internetausfällen, Ausfällen von Drittanbietern, Lieferengpässen, Krankheit von Schlüsselpersonen, nachträglichen Änderungswünschen oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers.

7.4 Geraten Projektphasen aufgrund von Ursachen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers in Verzug, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für bereits erbrachte oder verbindlich disponierte Leistungen unberührt.

8. Vergütung, Auslagen und Drittkosten

8.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Vertrag, Projektauftrag oder der sonst vereinbarten Preisregelung.

8.2 Sofern keine ausdrückliche Vergütungsregelung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Sätzen des Auftragnehmers nach individuellem Angebot.

8.3 Der Auftragnehmer kann Leistungen nach Festpreis, Zeitaufwand, Retainer, Modulpreis, Meilensteinvergütung, nutzungsabhängiger Vergütung oder in gemischter Form abrechnen.

8.4 Zusatzleistungen, Änderungswünsche, Mehrleistungen, Korrekturschleifen außerhalb des vereinbarten Umfangs, zusätzliche Abstimmungen, nachträgliche Anpassungen, Sonderauswertungen, zusätzliche Schulungen oder sonstiger Mehraufwand sind gesondert zu vergüten.

8.5 Reisezeiten, Reisekosten, Übernachtungen, Spesen, Versand, externe Produktionskosten, Lizenzkosten, Medienkosten, Hosting, Telefonie, Drittanbietergebühren, API-Nutzung, Plattformkosten, Werbekosten und sonstige projektbezogene Fremdkosten werden gesondert berechnet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

8.6 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

8.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorschüsse, Vorauszahlungen, Teilzahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen, soweit dies vereinbart wurde oder der Projektcharakter dies sachlich rechtfertigt.

9. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

9.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

9.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilrechnungen entsprechend Projektfortschritt, Meilensteinen, Leistungsphasen, Zeitabschnitten oder sonstigen sachgerechten Abrechnungseinheiten zu stellen.

9.3 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

9.4 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen oder nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen außerordentlich zu kündigen, soweit gesetzlich zulässig.

9.5 Bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen ist der Auftragnehmer berechtigt, noch nicht ausgelieferte, noch nicht freigeschaltete, noch nicht übertragene oder noch nicht veröffentlichte Leistungen, Zugänge, Übergaben oder Nutzungsrechte zurückzuhalten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

10. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen

10.1 Soweit ausdrücklich ein abnahmefähiger werkvertraglicher Erfolg vereinbart wurde, hat der Auftraggeber die Leistung nach Bereitstellung oder Mitteilung der Fertigstellung unverzüglich zu prüfen und innerhalb von 10 Werktagen abzunehmen oder etwaige wesentliche Mängel in Textform konkret zu rügen.

10.2 Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme und keine hinreichend konkrete Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Bereitstellung auf diese Folge in Textform hingewiesen hat und die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist.

10.3 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

10.4 Teilabnahmen können vereinbart oder vom Auftragnehmer verlangt werden, soweit in sich abgeschlossene Teilleistungen vorliegen und dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

10.5 Die produktive Nutzung, Veröffentlichung, Live-Schaltung, operative Inbetriebnahme oder wirtschaftliche Verwertung einer abnahmefähigen Leistung durch den Auftraggeber gilt als Abnahme, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

11. Rechte an Arbeitsergebnissen

11.1 Der Auftraggeber behält alle Rechte an den von ihm eingebrachten Materialien, Daten, Unterlagen, Inhalten, Marken, Kennzeichen und sonstigen Ausgangsmaterialien.

11.2 An individuell für den Auftraggeber erstellten und als final bereitgestellten Arbeitsergebnissen erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigenen geschäftlichen Zwecke, soweit nicht im Einzelfall ein weitergehendes oder abweichendes Nutzungsrechtsmodell ausdrücklich vereinbart wurde.

11.3 Das Nutzungsrecht umfasst nur diejenigen Bestandteile, die individuell für den Auftraggeber erstellt und zur Nutzung überlassen wurden. Nicht erfasst sind insbesondere allgemeine Methoden, Frameworks, Vorlagen, Bibliotheken, Tools, Standards, generische Bausteine, interne Entwicklungslogiken, systemische Grundstrukturen und sonstige vorbestehende oder projektübergreifend einsetzbare Bestandteile des Auftragnehmers.

11.4 Soweit Drittanbieterrechte, Open-Source-Bedingungen, Lizenzbedingungen, Plattformregeln oder Rechte Dritter betroffen sind, erhält der Auftraggeber die Nutzungsrechte nur in dem Umfang, in dem der Auftragnehmer diese wirksam verschaffen darf.

11.5 Der Auftraggeber ist nur dann zur Bearbeitung, Weitergabe, Unterlizenzierung, Veröffentlichung, Weiterveräußerung oder anderweitigen Übertragung finaler Arbeitsergebnisse berechtigt, soweit dies vom vertraglichen Nutzungszweck umfasst oder ausdrücklich vereinbart ist.

11.6 Rohfassungen, Zwischenstände, Entwürfe, interne Arbeitsstände, Vorstudien, Testversionen, nicht freigegebene Varianten oder verworfene Ausarbeitungen sind, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, nicht geschuldet.

12. Schutz interner Methoden, Prozesse und Betriebsgeheimnisse

12.1 Sämtliche internen Methoden, Arbeitsweisen, Herstellungsprozesse, Systemarchitekturen, Promptstrukturen, Agent-Logiken, Bibliotheken, Templates, SOPs, Entscheidungsbäume, Prüf- und Qualitätssicherungslogiken, interne Kommunikation, interne Chatverläufe, interne Notizen, Kalkulationsgrundlagen, Angebotslogiken, technische Konfigurationen und sonstiges internes Know-how des Auftragnehmers bleiben ausschließliches Eigentum bzw. ausschließlicher Herrschaftsbereich des Auftragnehmers.

12.2 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Offenlegung, Herausgabe, Übertragung, Dokumentation oder Erläuterung der in Ziffer 12.1 genannten internen Grundlagen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zwingend erforderlich ist.

12.3 Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit beendet, Leistungen künftig intern fortführt oder durch Dritte fortführen lässt.

12.4 Die vorstehenden Regelungen berühren nicht den Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe der ihm vertraglich geschuldeten finalen Arbeitsergebnisse sowie seiner eigenen eingebrachten Unterlagen.

12.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer offengelegte vertrauliche Methoden, nicht öffentliche Konzepte oder sonstiges als vertraulich erkennbares Know-how weder selbst außerhalb des Vertragszwecks zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen.

13. Herausgabe bei Vertragsende

13.1 Nach Vertragsende erhält der Auftraggeber auf Anforderung die ihm vertraglich zustehenden finalen Arbeitsergebnisse sowie die von ihm bereitgestellten und noch beim Auftragnehmer vorhandenen Ausgangsunterlagen zurück bzw. in geeigneter Form bereitgestellt, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, Zurückbehaltungsrechte oder berechtigten Interessen des Auftragnehmers entgegenstehen.

13.2 Ein Anspruch auf Herausgabe von internen Arbeitsständen, Rohdaten ohne vertragliche Herausgabevereinbarung, internen Kommunikationsverläufen, internen Chatprotokollen, Promptbibliotheken, Agent-Konfigurationen, Entwicklungsdokumentationen, Testumgebungen oder sonstigen internen Prozessunterlagen besteht nicht.

13.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen und herauszugebende Unterlagen bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen zurückzuhalten, soweit dies rechtlich zulässig ist.

14. Vertraulichkeit und Referenzen

14.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für die Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.

14.2 Als vertraulich gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Preis- und Angebotsstrukturen, technische Informationen, Strategien, interne Unterlagen, personenbezogene Daten, nicht öffentliche Projektdetails, Kundenlisten, Methoden und interne Prozesse.

14.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die
a) der empfangenden Partei bei Offenlegung nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren,
b) ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder werden,
c) rechtmäßig von Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden, oder
d) aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen; in diesem Fall ist die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab zu informieren.

14.4 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Namen, Marken, Projektdetails, Ergebnisse oder sonstige identifizierende Merkmale des Auftraggebers zu Werbe-, Referenz- oder Case-Zwecken zu nutzen, sofern nicht zuvor eine ausdrückliche Freigabe in Textform erteilt wurde.

15. Datenschutz und Umgang mit Daten

15.1 Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

15.2 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, soweit dies rechtlich erforderlich ist.

15.3 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten als eigener Verantwortlicher verarbeitet, erfolgen Art, Umfang, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen Datenschutzhinweise, Projektunterlagen oder sonstigen datenschutzrechtlichen Informationen.

15.4 Der Auftragnehmer verarbeitet vom Auftraggeber bereitgestellte Daten grundsätzlich zur Vertragserfüllung, zur Projektabwicklung, Qualitätssicherung, Dokumentation, IT-Sicherheit, Nachvollziehbarkeit, Fehleranalyse, Support, Abrechnung und zur Wahrung berechtigter Interessen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

15.5 Eine allgemeine Nutzung personenbezogener Rohdaten des Auftraggebers zu freien Trainingszwecken eigener Systeme erfolgt nicht, soweit hierfür keine ausdrückliche Vereinbarung oder eigenständige tragfähige Rechtsgrundlage besteht.

15.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemeine, abstrahierte, nicht mehr kunden- oder personenbezogen zuordenbare Erkenntnisse aus Projekten zur internen Weiterentwicklung von Methoden, Qualitätsstandards, Sicherheitsmechanismen, Prompting-Strukturen, Prozesslogiken und allgemeinen Leistungsmodellen zu verwenden.

15.7 Soweit im Rahmen zulässiger interner Weiterentwicklungszwecke projektbezogene Daten weiterverarbeitet werden, erfolgt dies nach Möglichkeit in anonymisierter, mindestens aber datensparsamer, pseudonymisierter oder anderweitig reduzierter Form, soweit dies technisch, organisatorisch und rechtlich sinnvoll möglich ist.

15.8 Bild-, Ton-, Video-, Stimm-, Avatar-, Bewegungs-, biometrienahe oder sonstige besonders sensible bzw. identitätsnahe Inhalte werden grundsätzlich nur zweckgebunden verarbeitet. Eine davon abweichende, weitergehende Nutzung zu allgemeinen Entwicklungs- oder Trainingszwecken bedarf einer gesonderten Vereinbarung oder einer klaren Rechtsgrundlage.

15.9 Nach Wegfall des Verarbeitungszwecks und Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Aufbewahrungspflichten werden personenbezogene Daten im Rahmen der rechtlichen Vorgaben gelöscht, gesperrt, anonymisiert oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt.

16. Gewährleistung und Mängelrechte

16.1 Für werkvertragliche Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist und eine abweichende Regelung rechtlich zulässig ist.

16.2 Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung unter konkreter Beschreibung der Erscheinung, Auswirkungen und soweit möglich der reproduzierbaren Umstände in Textform anzuzeigen.

16.3 Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Die Art der Nacherfüllung steht, soweit rechtlich zulässig, im pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.

16.4 Mängelrechte bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung, bei Beeinträchtigungen infolge unsachgemäßer Nutzung durch den Auftraggeber, eigenmächtiger Veränderungen, unzutreffender Datenbasis, nicht freigegebener Fremdeingriffe, ungeeigneter Systemumgebungen oder sonstiger Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

16.5 Bei dienstvertraglichen Leistungen gelten mangels abnahmefähigen Werkerfolgs die gesetzlichen Regelungen des Dienstvertragsrechts; eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung wird nicht übernommen.

17. Laufzeit und Kündigung

17.1 Die Laufzeit des jeweiligen Vertrags ergibt sich aus dem Angebot, Projektvertrag, der Auftragsbestätigung oder der sonstigen Individualvereinbarung.

17.2 Projektbezogene Einzelaufträge enden grundsätzlich mit vollständiger Leistungserbringung und Zahlung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

17.3 Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Retainer-, Support-, Wartungs-, Betreuungs-, Lizenz-, Service- oder laufende Beratungsverträge, können mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

17.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

17.5 Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn
a) der Auftraggeber trotz Fristsetzung wesentliche Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt,
b) der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in nicht unerheblichem Umfang in Verzug gerät,
c) der Auftraggeber rechtswidrige Inhalte, unzulässige Daten oder sonstige unzulässige Anweisungen bereitstellt,
d) eine datenschutzrechtlich oder regulatorisch unzulässige Verarbeitung vom Auftraggeber verlangt wird, oder
e) die weitere Zusammenarbeit für den Auftragnehmer unzumutbar ist.

17.6 Im Falle einer Kündigung sind bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen, angefallene Dritt- und Fremdkosten, gebuchte Kapazitäten sowie nicht mehr stornierbare Aufwendungen zu vergüten.

18. Haftung

18.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, soweit anwendbar, sowie
d) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

18.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

18.3 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

18.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.

18.5 Soweit der Auftragnehmer Leistungen auf Grundlage vom Auftraggeber bereitgestellter Informationen, Daten, Inhalte, Rechteketten, Freigaben oder technischen Rahmenbedingungen erbringt, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Fehler, Rechtsverletzungen, Unzulässigkeiten oder wirtschaftliche Nachteile, sofern er diese nicht zu vertreten hat.

18.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, ausgebliebene Förderzusagen, ausbleibende wirtschaftliche Erfolge, behördliche Entscheidungen, Plattformentscheidungen oder die dauerhafte Verfügbarkeit externer Drittanbieter, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.

18.7 Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.

19. Keine Erfolgs-, Förder- oder Bewilligungsgarantie

19.1 Beratungs-, Strategie-, KI-, Automations-, Schulungs-, Optimierungs-, Vertriebs-, Marketing-, Förder- oder sonstige Empfehlungen des Auftragnehmers stellen keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen, regulatorischen, organisatorischen oder sonstigen Erfolg dar.

19.2 Soweit Leistungen im Zusammenhang mit Förderprogrammen, Zuschüssen, AZAV-, BAFA-, sonstigen Förder- oder Finanzierungsthemen erbracht werden, schuldet der Auftragnehmer insbesondere keine Bewilligung, keine bestimmte Förderhöhe, keine positive Behördenentscheidung, keine Förderfähigkeit im Einzelfall und keine Auszahlung von Mitteln.

19.3 Der Auftraggeber bleibt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit seiner Antragsangaben, Nachweise, Unterlagen und Erklärungen verantwortlich.

20. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

20.1 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

20.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

20.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen oder geeignete Dritte zu übertragen, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Auftraggebers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

20.4 Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragen, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht.

21. Schlussbestimmungen

21.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

21.2 Ausschließlicher, zumindest aber nicht ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Köln.

21.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der betroffenen Bestimmung am nächsten kommt, soweit eine solche ergänzende Vertragsauslegung rechtlich zulässig ist. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

21.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform, sofern nicht zwingendes Recht eine strengere Form vorsieht.

21.5 Erfüllungsort ist Köln, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.